Verkehrsrecht/ Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren

I. Verkehrsrecht

Das verkehrsrechtliche Mandat wird oftmals als „weniger anspruchsvoll“ abgetan, obwohl es gerade hier eine Vielzahl unterschiedlichster Fallgestaltungen zu berücksichtigen gilt.

Der Grund für diese Herabstufung der Regulierung von Verkehrsunfallschäden liegt unter anderem darin begründet, dass immer mehr Vertrags- und freie Werkstätten die Regulierung von Verkehrsunfallschäden durchführen und Ihnen als Kunden so einen besonderen Service bieten wollen. Hier gilt es, wie so oft im Leben genau zu beachten, wer welche Interessen verfolgt. In den Werkstattbetrieben geht es bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden zumindest in erster Linie um das Vereinnahmen der Reparaturkosten. Daher sollten Sie als Geschädigter eines Verkehrsunfalls sich immer fragen, ob ein Werkstattbetrieb Ihre rechtlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf weitere Schadenersatzpositionen wie z.B. Wertminderung, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Standgebühren oder sonstige materielle Schadenspositionen wie Schmerzensgeld gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer mit den hierfür erforderlichen Fachkenntnissen geltend machen kann.

Das gleiche gilt natürlich auch für die Art der Abrechnung des Unfallschadens und inwieweit es für Sie gegebenenfalls günstiger ist nur die fiktiven Reparaturkosten geltend zu machen, um das Kfz möglicherweise auch in Eigenleistung Instand zu setzen oder aber für den Fall, dass eine Haftungsquote in Betracht kommt, den Kfz-Schaden sogar zunächst mit Ihrer Vollkaskoversicherung abzurechnen, um den verbleibenden Schaden dann nach den Grundsätzen des Quotenvorrechts gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend zu machen.

Als Geschädigter sollten Sie hier die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall stets vornehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten stellen sich als adäquate Schadensfolge des Verkehrsunfalls dar und setzen für ihre Erstattungsfähigkeit keinen Verzug des Schädigers voraus. Kurz gesagt: Der Gegner hat die Anwaltskosten zu tragen, zumindest sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt.

Letztlich sind die meisten Verkehrsunfallschäden dann nicht mit der Regulierung der materiellen Schadenersatzpositionen abgeschlossen. Oftmals kommt es hierbei auch zu nicht unerheblichen Personenschäden, deren zeitnahe Regulierung für uns natürlich vorderstes Ziel darstellt, damit Sie als Geschädigter z. B. erhöhte Kosten aufgrund erlittener Gesundheitsschäden abdecken können. Wir unterstützen Sie insoweit bei der Einholung von Arztberichten, der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen und Verdienstausfallschaden oder entgangenem Gewinn gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers.

Neben diesen Schadenpositionen spielt oftmals auch ein Haushaltsführungsschaden eine übergeordnete Rolle bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens. Darüber hinaus ergeben sich möglicherweise sogenannte „vermehrte Bedürfnisse“ oder Heilbehandlungskosten, die gesondert geltend gemacht werden müssen. Bei besonders schwerwiegenden Schäden ist selbst eine laufende Rente für den Geschädigten nicht ausgeschlossen, wobei die Versicherer natürlich stets versuchen eine solche Rente durch eine Kapitalabfindung auszuschließen.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, soll Ihnen die nachstehende Aufstellung einen kurzen Überblick über die vielfältigen Problemgestaltungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts geben:

  • Aktiv- und Passivlegitimation beim Verkehrsunfallschaden
  • Ablauf des Unfallgeschehens, Unfallrekonstruktion und Haftungsverteilung
  • Reparaturkostenersatz oder „Totalschaden“? Wie verhält es sich mit dem sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden und der oft erwähnten 130 %-Regelung?
  • Sonstiger Schadenersatz in Form von Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Standgebühren, An- und Abmeldekosten, Haushaltsführungsschaden, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten, etc.
  • Verkehrsunfall im Ausland oder mit einem Ausländer im Inland

 

Die vorstehende Aufstellung kann Ihnen natürlich nur einen groben Überblick über die vielfältige Problematik verschaffen. Möglicherweise sind Sie auch als Fußgänger oder Fahrradfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt. Auch in diesem Fall stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite. Gerne können Sie uns hierfür auch für ein Erstberatungsgespräch kontaktieren.

II. Ordnungswidrigkeitenverfahren

Aufgrund der vielfältigen Überschneidungen des Verkehrszivilrechts, stehen wir Ihnen auch für die Verteidigung im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren jederzeit zur Seite. Dies umfasst insbesondere auch die Verteidigung im Verkehrsstrafverfahren, da es in einer Vielzahl von Verkehrsunfällen zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommen kann. Jeder Unfallverursacher muss insoweit stets damit rechnen, dass ihm bei einem in Folge des Verkehrsunfalls eingetretenen Personenschaden z. B. ein strafrechtlicher Tatvorwurf wegen fahrlässiger Körperverletzung gemacht wird, was ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach sich zieht. Gleiches gilt z. B. für den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) oder den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr. Hier sollte man bereits im Vorfeld im Wege von Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft versuchen eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen. Oftmals unterschätzt werden von Mandanten hier gerade auch die Konsequenzen im Hinblick auf die bei einer Verurteilung auch erfolgenden Eintragungen im Verkehrszentralregister, die im Laufe des Ermittlungsverfahrens in der Regel keine Erwähnung finden.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren geht es bei vielen Fallgestaltungen des Verkehrsunfalls auch um den Vorwurf einer Vorfahrtsverletzung. Darüber hinaus sind Tatvorwürfe der Geschwindigkeitsüberschreitung, des Rotlichtverstoßes und der Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands an der Tagesordnung. Hier gilt es insbesondere die angewendeten Messverfahren auf ihre korrekte Durchführung zu überprüfen um Messfehler weitestgehend auszuschließen. Meist wird sich dies nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren abschließend klären lassen. Oftmals lassen sich jedoch gerade bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Durchführung des Messverfahrens die Bußgeldbehörden überzeugen eine für Sie günstigere Entscheidung zu befürworten, womit möglicherweise ein Fahrverbot, dass im Bußgeldbescheid angeordnet wurde, vermieden werden kann.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist von besonderer Bedeutung, dass Sie sich bereits frühzeitig anwaltlichen Rat suchen. Hier sollten Sie nicht abwarten, bis Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, sondern nach Möglichkeit auch schon nach Erhalt des Anhörungsbogens einen Rechtsanwalt aufsuchen. Ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sollten Sie Angaben gegenüber der Bußgeldbehörde nach Möglichkeit vermeiden. Wenn Sie einen solchen Anhörungsbogen erhalten, werden wir nach einer gemeinsamen Besprechung mit Ihnen klären, welche Angaben gegenüber der Bußgeldbehörde möglicherweise gemacht werden müssen und inwieweit Ihnen das Recht zusteht, keine Aussage zur Sache zu machen. Auch werden wir selbstverständlich prüfen, ob gegebenenfalls bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist oder eine solche Verfolgungsverjährung gegebenenfalls in Kürze eintritt. Sollte ein Bußgeldbescheid gegen Sie ergehen, übernehmen wir für Sie die Einlegung des Einspruchs und die Einspruchsbegründung. Sollte es zu einer Hauptverhandlung kommen, nehmen wir den Termin gemeinsam mit Ihnen wahr und führen die Beweisaufnahme durch. Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine für Sie negative Entscheidung werden wir Ihre Verteidigung wahrnehmen.

III. Bußgeldverfahren

Im Bußgeldverfahren geht es den Mandanten meist um die Abwendung eines Fahrverbots, dass in § 25 StVG geregelt ist. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Regelfällen in der BKatV, für die die Ahndung eines Geschwindigkeitsverstoßes ab einem bestimmten Wert der Geschwindigkeitsüberschreitung Innerorts oder Außerorts vorgesehen ist. Oftmals übersehen wird, dass ein Regelfahrverbot auch dann bereits droht, wenn es sich bei der vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit um den 2. Geschwindigkeitsverstoß innerhalb Jahresfrist um mehr als 25 km/h handelt.

Leider lässt sich gerade im Bußgeldverfahren meist erst nach einer Akteneinsicht beurteilen, ob und wie eine erfolgreiche Verteidigung möglich ist, weshalb wir grundsätzlich vor Akteneinsicht auch nicht empfehlen können, Angaben gegenüber der Bußgeldbehörde zur Sache zu machen. Selbst wenn sich ein Fahrverbot nicht vermeiden lassen sollte, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, dieses zeitlich so zu steuern, dass Ihnen hierdurch die wenigsten Nachteile drohen.

In keinem Fall sollten Sie ein im Bußgeldbescheid angeordnetes Fahrverbot kommentarlos hinnehmen. Oftmals ist es gerade wirtschaftlich gesehen sinnvoller, möglicherweise auch ein höheres Bußgeld zu zahlen, um ein Fahrverbot so abzuwenden. Dies ist in § 4 Abs. 4 BKatV sogar ausdrücklich vorgesehen.

Für eine Beratung stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.