Urheber- und Urhebervertragsrecht

Die fortschreitende Entwicklung des Internets und der digitalen Medien hat in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass insbesondere Urheberrechtsverletzungen drastisch zugenommen haben. Tagtäglich werden insbesondere im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen, was gerade auch die wirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts sichtbar macht. Die der Wirtschaft jährlich durch Urheberrechtsverletzungen im Internet zugefügten Schäden, lassen sich kaum beziffern. Ein wirksamer Schutz des Urheberrechts lässt sich daher nur durch die konsequente Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen sowohl in zivilrechtlicher als auch strafrechtlicher Hinsicht gewährleisten.

Gerne unterstützen wir Sie beim Schutz Ihrer Urheberrechte oder für den Fall, dass Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird und Sie eine Abmahnung erhalten, bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche. Insoweit gilt es insbesondere zu beachten, dass nicht jedes Werk urheberrechtsschutzfähig ist. Hier gibt § 1 UrhG vor, dass das Urheberrecht die Werke der Literatur/Wissenschaft und Kunst schützt. Dies ist jedoch immer im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 UrhG zu sehen, wonach Urheberrechtsschutz nach dem UrhG nur solchen Werken zukommen kann, die eine gewisse persönliche geistige Schöpfungshöhe aufweisen. Die in der älteren Rechtsprechung oftmals noch erwähnte „Gestaltungshöhe“ findet in der neuen Rechtsprechung kaum noch Erwähnung.

Zwischenzeitlich dürften der breiten Öffentlichkeit aus der TV-Berichterstattung und Zeitungsberichten die  zahlreichen Urheberrechtsverletzungen bekannt sein, die über das Internet im Wege des sogenannten „Filesharings“ tagtäglich begangen werden. Die Zahl dieser Urheberrechtsverletzungen dürften zwischenzeitlich zurückgegangen sein, nachdem die Musik- und Filmindustrie auf diese Weise begangene Urheberrechtsverletzungen, durch Überwachung der über die gängigen „Tauschbörsen zum Download angebotenen Dateien verfolgt. Hierbei wird zunächst die IP-Adressermittlung durchgeführt werden, was aufgrund aktueller Software denkbar einfach geworden ist.

Bis August 2008 war es für die Musik- und Filmindustrie problematisch, ihre Ansprüche dann weiterzuverfolgen, da zunächst der hinter der IP-Adresse stehende Nutzer ermittelt werden musste. Dies war insoweit umständlich, da ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider nach alter Rechtslage nicht bestand. Oftmals wurde daher zunächst Strafanzeige erstattet, um dann im Rahmen der Akteneinsicht in die Ermittlungsakten den Anschlussinhaber ermitteln zu können.

Seit der Änderung des UrhG ist dies heute nicht mehr erforderlich. § 101 UrhG gewährt den Rechteinhabern einen Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider im Falle einer „offensichtlichen“ Rechtsverletzung. Auch wenn man dem Tatbestandsmerkmal der „Offensichtlichkeit“ sicher besonderes Augenmerk widmen sollte, werden den Rechteinhabern die Auskunftsansprüche meist ohne nähere Überprüfung zugestanden. Dies liegt auch darin begründet, dass seit der Änderung der Rechtslage eine Vielzahl derartiger Auskunftsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.

Sobald die Anschlussinhaber ermittelt wurden, erhalten diese meist eine Abmahnung, in der zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Darüber hinaus machen die Rechteinhaber Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend, insbesondere im Hinblick auf die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. In den vergangenen Jahren gab es vom BGH verschiedene Entscheidungen, die immer wieder im Zusammenhang mit Filesharingfällen Erwähnung finden. Zuletzt hat der BGH mit Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, entschieden, dass Eltern als Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen, die durch ihre Kinder im Internet begangen werden, nicht haften, unter der Voraussetzung, dass ihnen die  Nutzung derartiger Filesharingprogramme untersagt worden ist. D. h. Eltern müssen Ihre Kinder über die Rechtswidrigkeit derartigen Verhaltens belehren und sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass ihr Internetanschluss für derartige Rechtsverletzungen nicht verwendet werden darf.

Nach der Entscheidung des BGH stellt sich die Frage, inwieweit die Rechteinhaber dann die minderjährigen Kinder selbst in die Haftung nehmen können.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des OLG Köln vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11. Danach besteht insbesondere unter Ehegatten keine Prüf- und Kontrollpflicht des Anschlussinhabers dahingehend, dass der Partner den Anschluss nicht für Rechtsverletzungen nutzt. Zwischenzeitlich hat sich auch das LG Köln mit Urteil vom 11.09.2012, Az. 33 O 353/11, der Rechtsprechung des OLG Köln angeschlossen und entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht als Störer haftet, wenn es ihm gelingt darzulegen, dass der Anschluss auch durch Familienmitglieder genutzt wird.

Die Auswirkungen dieser zuletzt ergangenen Entscheidungen werden sich erst noch zeigen, wobei die Rechtsprechung damit erkannt hat, dass die Urheberhaftung und Inanspruchnahme des Anschlussinhabers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen schlichtweg nicht haltbar ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des Schutzes der Ehe – gleichgesetzt mit der unehelichen oder auch gleichgeschlechtlichen Partnerschaft – und Familie. Eine ständige Überwachung und Kontrolle des Partners oder der Kinder dahingehend, dass diese über den Internetanschluss keine entsprechenden Verletzungen begehen, ist sicher kaum zumutbar, wenn man diese einmal darüber belehrt hat. Im Übrigen dürfte eine Vielzahl von Eltern überhaupt nicht mehr in der Lage sein, diese Überwachung zu bewerkstelligen, da ihnen schlichtweg die Kenntnisse in technischer Hinsicht fehlen, während ihre Kinder mit derartiger Technik aufwachsen und meist problemlos in der Lage sind, installierte Filesharingprogramme zu verbergen und Schutzmaßnahmen zu umgehen oder zu deaktivieren.

Neben der Verletzung von Urheberrechten durch das Filesharing sind sicher auch zahlreiche Verletzungen auf Internetseiten – insbesondere Internetauktionshäusern und Onlineshops – festzustellen. Der Großteil derartiger Rechtsverletzungen erfolgt durch vollständiges Kopieren von Texten oder Bildern, die auf fremden Internetseiten gefunden werden. Eine Vielzahl der so begangenen Rechtsverletzungen erfolgt vermutlich noch nicht einmal vorsätzlich, was jedoch rechtlich ohne Relevanz ist. Insbesondere private Internetnutzer werden sich oftmals keine Gedanken darüber machen, dass sie durch das Kopieren von Bildern oder ganzer Texte von fremden Internetseiten möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung begehen. Sollte Ihnen ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen werden oder sollten Sie einen Urheberrechtsverstoß feststellen, ist es bei der Überprüfung eines möglichen Urheberrechtsverstoßes meist von Bedeutung, inwieweit der kopierte Text urheberrechtsschutzfähig ist und wer diesen Urheberrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen kann.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für Ihre Beratung und Vertretung zur Verfügung, soweit es sonstige Urheberrechtsverletzungen betrifft, die möglicherweise in den Printmedien oder in Funk und Fernsehen festgestellt werden.