Maklerrecht

Das Maklerrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nur sehr dürftig geregelt; es umfasst lediglich vier Paragraphen, nämlich die §§ 652 – 655 BGB. Das bedeutet im Rückschluss, dass die Beratung im Maklerrecht fast ausschließlich auf der Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung in diesem Bereich beruhen kann. Das wiederum führt dazu, dass ein guter Berater auf diesen Bereich spezialisiert sein muss, weil eine dauernde Beobachtung der Rechtsprechung ansonsten nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass lokale Gerichte praktisch identische Rechtsfragen zum Teil auch noch unterschiedlich bewerten und entscheiden. Wir bieten Ihnen umfassende Kenntnisse im Maklerrecht, wobei wir sowohl Makler als auch Verbraucher vertreten.

Unser Angebot umfasst folgende Schwerpunkte:

  • Beratung betreffend den Abschluss von Maklerverträgen
  • aus dem Vertragsverhältnis entstehende Rechte und Pflichten für Makler und Kunden
  • nachträgliche Provisionsvereinbarung bzw. Aufnahme in den notariellen Kaufvertrag oder den  Mietvertrag
  • Doppelmakler
  • Pflichtverletzungen durch Makler und Kunden
  • Höhe der Provision und (etwaige) Provision für folgende Verträge
  • Unwirksamkeit des Maklervertrages
  • Beendigung des Maklervertrages
  • Verwirkung der Maklerprovision