Bau- und Immobilienrecht

Auf dem Gebiet des Baurechts helfen wir durch frühzeitige Beratung und Begleitung des Objekts Probleme und hohe Folgekosten zu vermeiden. Dies umfasst sowohl die Beratung zur Vertragsgestaltung als auch die Prüfung von Vertragsentwürfen. Gerne erstellen wir für Sie Vertragsentwürfe, gleichgültig ob als Generalübernehmer – Generalunternehmer – oder einfachen Nachunternehmervertrag. Darüber hinaus sind wir bei der Entwicklung und Prüfung von Bauträgerverträgen behilflich oder der Vertragsgestaltung für private Bauherren.

Die Unterstützung beschränkt sich dabei nicht auf die Vertragsgestaltung, sondern wir begleiten Sie von der ersten Entwicklung Ihres Bauvorhabens bis zur erfolgreichen Fertigstellung. Bei sämtlichen im Verlaufe des Bauvorhabens auftretenden Problemen und Fragestellungen stehen wir Ihnen beratend zur Seite und entwickeln gemeinsam mit Ihnen Lösungsmöglichkeiten, die sich natürlich in erster Linie an Ihren Zielen orientieren. Neben der beratenden Tätigkeit übernehmen wir selbstverständlich auch Ihre außergerichtliche Vertretung gegenüber Auftraggeber/Auftragnehmer, Nachunternehmer, Bauträger, Behörden, etc.. Hierbei stehen Ihre Ziele für uns an erster Stelle und wir erläutern Ihnen frühzeitig Ihre Prozessrisiken. Sollte sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lassen, vertreten wir Ihre Interessen mit dem erforderlichen Nachdruck und juristisch fundiertem Fachwissen.

Auf dem Gebiet des privaten Baurechts ergeben sich hierbei schwerpunktmäßig immer wiederkehrende Fallgestaltungen, wie z. B.:

  • Durchsetzung/Abwehr von Vergütungsansprüchen aus VOB/B oder BGB-Bauvertrag;
  • Problematik der Abnahme der Bauleistung durch ausdrückliche, konkludente oder auch fiktive Abnahme;
  • Vertragsstrafe- und Schadensersatzansprüche bei nicht fristgerechter Fertigstellung;
  • Wirksame Einbeziehung und Privilegierung der VOB/B sowie mögliche Inhaltskontrolle gem. den §§ 307 ff. BGB;
  • Vergütungsansprüche und Abrechnung beim gekündigten Bauvertrag (Einheits- oder Global- und Detailpauschalpreisvertrag);
  • Durchsetzung und Abwehr von Mangelbeseitigungsansprüchen und Mängelrechten beim VOB/B und BGB-Bauvertrag;
  • Die Sicherung bauvertraglicher Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Vergütungsansprüche;
  • Beweissicherung durch Privat-/ Parteigutachten oder das selbstständige Beweisverfahren;
  • Die Geltendmachung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten beim Bauträgerkaufvertrag sowie die Durchsetzung und Abwehr des Anspruchs auf Besitzverschaffung und Auflassung.

Architektenrecht

Auch auf dem Gebiet des Architektenrechts übernehmen wir Ihre umfassende Beratung und Vertretung. Hierbei entwickeln wir Ihnen einen an Ihre Bedürfnisse angepassten Architektenvertrag oder auch Generalplanervertrag. Wir beraten Sie umfassend zu den wichtigsten Grundlagen des Architektenrechts, insbesondere auch der Abrechnung nach HOAI, der Haftung des Architekten sowie zu möglichen urheberrechtlichen Ansprüchen des Architekten.

Auch hier zeigen sich immer wiederkehrende Problemgestaltungen, wie z. B.

  • der Abschluss eines Architektenvertrages oder die bloße Akquisetätigkeit;
  • die Abrechnung von Architektenleistungen nach der HOAI sowie die Durchsetzung und Abwehr von Honorarforderungen des Architekten;
  • die Haftung des Architekten wegen Planungsfehlern, mangelhafter Objektüberwachung, Baukostenüberschreitung und sonstiger Pflichtverletzungen;
  • die fristlose Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund;
  • die Prüffähigkeit der Schlussrechnung des Architekten unter Beachtung von Leistungsbild, Honorarzone, Gebührenansatz, anrechenbaren Kosten und erbrachten Leistungen;
  • Honorarminderung des Architekten bei nicht erfüllten Teilleistungen gem. § 33 HOAI i. V. m. Anlage 11, insbesondere unter Heranziehung der einschlägigen Tabellenwerke wie Steinfort-Tabelle, Siemon-Tabelle, etc.

Daneben sind wir aufgrund der engen Verknüpfung mit dem privaten Baurecht auch auf dem Gebiet des Bauträgerrechts tätig. Da auf den Bauträgerkaufvertrag nach der Rechtsprechung überwiegend Werkvertragsrecht Anwendung findet, ergeben sich hier eine Vielzahl von Überschneidungen zum privaten Baurecht. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und Pflichten aus dem Bauträgervertrag sowohl auf Seiten des Bauträgers als auch auf Seiten der Erwerber. Unsere Tätigkeit umfasst hierbei insbesondere auch die Durchsetzung von Mängelansprüchen an Gemeinschafts- oder Sondereigentum sowie die Beratung in der Krise oder der Insolvenz des Bauträgers.

Aufgrund von ständig vorkommenden Überschneidungen mit dem Miet- und WEG-Recht ist hier oftmals die Unterstützung durch Kollegen auf diesem Fachgebiet erforderlich, die wir durch unsere interne Kanzleistruktur für Sie jederzeit sicherstellen können.

Es ist an dieser Stelle natürlich nicht möglich, die zahlreichen Problemgestaltungen abschließend zu erfassen. Sollten Sie Fragen zu unseren einzelnen Tätigkeitsbereichen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.