Markenrecht

Auf dem Gebiet des Markenrechts bieten wir Ihnen unsere umfassende Unterstützung an.

Ihre Rechte als Markeninhaber vertreten wir gegenüber möglichen Rechtsverletzern mit dem erforderlichen Nachdruck und fertigen für den Fall einer festgestellten Markenrechtsverletzung aufgrund der Eilbedürftigkeit zeitnah eine rechtlich fundierte Abmahnung, der natürlich auch stets der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt wird.

Als möglicher Rechtsverletzer prüfen wir für Sie die Berechtigung einer etwa erhaltenen Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung und empfehlen Ihnen eine entsprechende Reaktion durch Zurückweisung oder möglicherweise auch Anerkenntnis der behaupteten Rechtsverletzung. Auch werden wir Ihnen gerade im letzten Fall mögliche Modifikationen eines etwa beigefügten Entwurfs einer Unterlassungserklärung empfehlen.

Gerade durch die immer weiter zunehmende Vermarktung von Waren und Dienstleistungen über das Internet, ist der konsequente Schutz Ihrer Marke von besonderer Bedeutung. Tagtäglich kommt es gerade bei Internetauktionshäusern und Onlineshops zu Markenrechtsverletzungen. Auch Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Internet sollten sich daher stets bewusst sein, ob ihr Angebot nicht ggf. eine Markenrechtsverletzung darstellt und damit Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gem. den §§ 14 ff. MarkenG begründet. Gerade beim Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung gilt es stets zu prüfen, ob nicht auch ein Nichtbenutzungseinwand erhoben werden kann oder inwieweit ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen überhaupt verwendet wird.

Darüber hinaus gilt es natürlich auch stets zu überprüfen, ob eine erhaltene Abmahnung nicht möglicherweise rechtsmissbräuchlich erfolgt oder Ihnen nicht ggf. sogar ältere Rechte an der Benutzung des Zeichens zustehen. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass Markenschutz nicht nur durch die Eintragung ins Markenregister entsteht, sondern auch bereits durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat. Darüber hinaus können z. B. auch Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt sein, ohne, dass es zu einer Eintragung der Marke ins Markenregister kommt.

Bei der Eintragung ins Markenregister sollte man immer zunächst bedenken, wie umfassend der Markenschutz sichergestellt werden soll. In Betracht kommt insoweit unter anderem die Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt, die Anmeldung als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt (HABM) oder auch die Anmeldung einer internationalen Marke bei der WIPO. Die günstigste Alternative liegt in der Anmeldung beim DPMA, wobei der Schutz dann national begrenzt ist.

Bei der Anmeldung zur Eintragung eines Zeichens ins Markenregister ist auch zu berücksichtigen, dass es immer häufiger zur Ablehnung einer Eintragung ins Markenregister durch das Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens kommt. Hierbei handelt es sich um eines der absoluten Schutzhindernisse gem. § 8 MarkenG. Im Rahmen des § 8 MarkenG gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Eintragung des begehrten Zeichens ggf. ein Freihaltebedürfnis entgegensteht, was z. B. bei bloß beschreibenden Angaben der Fall sein kann.

Darüber hinaus muss man sich vor der Anmeldung entscheiden, für welche Waren und Dienstleistungsklassen eine Marke geschützt werden soll. Hierfür ist auf die Nizza-Klassifikation zurückzugreifen, der die Einteilung von Waren und Dienstleistungen in entsprechende Klassen entnommen werden kann. Ganz entscheidend kommt es jedoch darauf an, bereits vor Markenanmeldung zu prüfen, ob das Zeichen nicht ggf. bereits zugunsten eines Dritten als Wort-, Bild- oder Wort-Bild-Marke in der entsprechenden Waren- oder Dienstleistungsklasse eingetragen ist oder ob möglicherweise ein Dritter Markenschutz  ohne Eintragung genießt. Erfolgt eine Markenanmeldung ohne eine vorherige Prüfung, besteht stets die Gefahr eines Widerspruchs gegen die Markenanmeldung oder bei Eintragung der Marke ein entsprechender Löschungsantrag des Dritten aufgrund prioritätsälterer Rechte. Gerade bei der ständigen Nutzung im geschäftlichen Verkehr als Markenzeichen können durch ein späteres Löschungsverfahren Schäden hervorgerufen werden, die sich möglicherweise sogar existenzbedrohend auswirken.

Diese Ausführungen sollen Ihnen nur einen kurzen Überblick darüber geben, wie wir ggf. auch für Sie unterstützend tätig werden können. Zögern Sie nicht, sich in markenrechtlichen Angelegenheiten mit uns in Verbindung zu setzen.